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Satzung Satzung des Vereins Werbering Hamborn e.V. § 1 Name
und Sitz Der Werbering Hamborn e.V. hat seinen Sitz in
Duisburg-Hamborn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck Zweck des Werbering Hamborn e.V. ist die
gemeinschaftliche Werbung im Interesse der Bevölkerung und der Wirtschaft im
Stadtteil Hamborn der Stadt Duisburg sowie die Interessenvertretung gegenüber
der Stadt bei allgemeinen kommunalen Belangen, insbesondere im Bereich der
Stadtplanung und der Organisation des fließenden und ruhenden Verkehrs mit dem
Ziel, eine Verbesserung der Verhältnisse im Hamborner Raum zu erreichen. Der Zweck des Werbering Hamborn e.V. ist nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. § 3 Organe Organe der Werbering Hamborn e.V. sind die
Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand. § 4
Mitgliederversammlung Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Geschäftsbericht für
das vergangene Jahr zu erstatten ist. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll
innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattfinden. Der Vorstand muß eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Werbering Hamborn e.V.
es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich unter Mitteilung des Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von
mindestens 5 Tagen. Die gefaßten Beschlüsse sind in Niederschriften festzuhalten, die von zwei
Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen sind. § 5 Beirat Die Mitglieder des Beirates werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.
Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Sinkt die Zahl der Beiratsmitglieder unter drei, so
hat innerhalb von 90 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung nachzuwählen,
bis die Beiratszahl erreicht ist. Beirat und Vorstand beschließen gemeinsam durchzuführende
Werbemaßnahmen. An weiteren Beschlüssen nimmt der Beirat teil, sofern diese
Satzung es vorschreibt. § 6
Vorstand Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem 1. und
2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Verein wird durch jeweils zwei
Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außerordentlich vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während dieser Wahlperiode aus, so ist innerhalb
von 90 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Zweck einer
Ergänzungswahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied einzuberufen. Für die
Zwischenzeit werden die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandes kommissarisch
von dem Lebensjahren jüngsten Vorstandsmitglied geführt. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie
erhalten keine Aufwendungsentschädigung. Nur nachgewiesene Auslagen werden
ersetzt. § 7
Mitgliederschaft Mitglieder des Werbering Hamborn e.V. können
Handels- und Handwerksbetriebe, Banken und Einzelpersonen werden, welche an der
Förderung des Werbering Hamborn e.V. interessiert sind. Über die
Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines
Geschäftsjahres zulässig. Er ist bis am 15. November schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erklären. Mit dem Erlöschen
der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Werbering Hamborn e.V.
Ansprüche des Werbering Hamborn e.V. gegenüber dem ausgetretenen oder
ausgeschlossenen Mitglied bleiben unberührt. § 8 Beiträge Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet,
die jährlich im voraus zu entrichten ist. Vorstand und Beirat beschließen über
die Berechnungsart. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Beiträge werden durch
Rundschreiben den Mitgliedern mitgeteilt. Der Werbering Hamborn e.V. arbeitet
nach dem Prinzip der Kostendeckung. Aus Überschüssen werden Rücklagen für neue
Werbemaßnahmen gebildet. § 9
Stimmrecht Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Vorstandsmitglieder nehmen für ihre eigene Firma an der Abstimmung
teil. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. § 10 Ausschluss Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den
Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen länger als 6
Monaten im Rückstand ist oder wenn ein Mitglied den Werberinginteressen grob
zuwidergehandelt hat. Ein Ausschluss wegen groben Zuwiderhandelns gegen die
Interessen des Werbering Hamborn e.V. ist nur dann möglich, wenn die Mehrheit
der Beiratsmitglieder dem Ausschluss vorher schriftlich zustimmt. § 11
Haftung Die Haftung des Werbering Hamborn e.V. ist auf sein
Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von Ihnen nach § 8
dieser Satzung geschuldeten Beiträge. § 12 Auflösung Für die Auslösung des Werbering Hamborn e.V. ist
eine Mitgliederversammlung erforderlich, zu der wenigstens 14 Tage vor dem
Versammlungstermin schriftlich einzuladen ist. Für Die Auflösung des Werbering
Hamborn e.V. sind zwei Drittel der anwesenden Stimmen erforderlich. Wird der
Werbering Hamborn e.V. aufgelöst, fällt das Vermögen des Werbering Hamborn
e.V. an das Sozialamt der Stadt
Duisburg, Bezirksamt Hamborn. § 13
Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser
Satzung und für Streitigkeiten zwischen dem Werbering Hamborn e.V. und den Mitgliedern ist Duisburg - Hamborn; für
den Fall der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts das Landgericht
Duisburg.
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